Absenzen, Dispensationen, Halbtage

Absenzen

Bitte informieren Sie bei Krankheit und anderen Absenzen die Klassenlehrperson Ihres Kindes vorgängig.

Dispensationen

Die Eltern müssen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung einreichen. Die Schulleitung kann gestützt auf das Volksschulgesetz maximal zwei Wochen Dispensation bewilligen.

Auszug aus der Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) Artikel 4 Dispensationen

1       Dispensationen sind insbesondere möglich

a im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,
b bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
c im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
d auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,
e für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
f bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist,
g bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit.

2       Bei Vorliegen besonderer Gründe kann in Fällen von Absatz 1 Buchstabe f ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.

Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein. Für die Dispensation für Schnupperlehren kann eine kürzere Frist gewährt werden. Im Menu Schule – Berufswahl finden Sie dafür eine entsprechende Vorlage.

Die Schnupperlehren sind in der 7. und 8. Klasse in die Ferienzeit zu legen.

Freie Halbtage

Nach Volksschulgesetz Art. 27c sind die Eltern berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Informieren Sie bitte die Klassenlehrperson schriftlich oder per Telefon spätestens am Vortag.
Auch das Fehlen einer einzelnen Lektion in einem Freifach zählt als Halbtag.